Von Dr. Gerhard Nitz (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, GNP Rechtsanwälte) und Dr. Manfred Eisert (Facharzt für Orthopädie)
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) haben sich fest in der vertragsärztlichen Versorgung etabliert. Insbesondere in der orthopädischen und schmerztherapeutischen Praxis bieten sie eine evidenzbasierte Möglichkeit, konservative Therapiekonzepte zeit- und ortsunabhängig zu ergänzen. Dennoch bestehen in vielen Praxen Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen: Wie kann das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der DiGA-Verordnung sichergestellt werden? Und worauf ist bei der Dokumentation zu achten?
Dieser Leitfaden führt die sozialrechtliche Rechtslage mit den Erfordernissen des Praxisalltags zusammen.
Digitale Gesundheitsanwendungen - auch DiGA genannt - sind seit 2020 als feste Kassenleistung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen verankert.
DiGA sind auf digitalen Technologien basierte Medizinprodukte, bei denen es sich häufig um Apps handelt, welche auf einem Smartphone oder Tablet genutzt werden können.
Sie bieten evidenzbasierte Behandlungsoptionen für verschiedene Indikationsbereiche und finden zunehmend Einzug in aktuelle medizinische Leitlinien unterschiedlicher Fachbereiche.1–4
Die Aufnahme einer DiGA in das sogenannte DiGA-Verzeichnis erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach Prüfung auf Qualität, Sicherheit, Datenschutz sowie den Nachweis positiver Versorgungseffekte. Mit der Aufnahme einer digitalen Gesundheitsanwendung in das DiGA-Verzeichnis des BfArM ist die Anwendung verordnungsfähig und ihre Kosten werden vollständig von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen.5
Rechtliche Einordnung:
Das DiGA-Verzeichnis ist das digitale Pendant zur Fachinformation bei Arzneimitteln: Es definiert die verbindlichen Indikationen und bildet die Grundlage für die Verordnung zulasten der GKV. Nach erfolgter ärztlicher Verordnung ist die Krankenkasse gesetzlich zur Erteilung des Freischaltcodes verpflichtet.
Die Verordnung von DiGAs belastet weder das sog. Arzneimittelbudget noch etwaige Mengenkontrollen bei der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln. Da für DiGA gesetzlich kein eigenes Verordnungsvolumen definiert ist, unterliegen sie keinen Richtgrößen-, Quoten- oder Auffälligkeitsprüfungen. Liegt die medizinische Indikation laut DiGA-Verzeichnis vor, kann eine DiGA somit ohne mengenmäßige Begrenzung oder Budgetanrechnung verordnet werden.
Fazit für die Praxis:
ViViRA ist eine dauerhaft gelistete DiGA zur Bewegungstherapie bei nicht-spezifischen Rückenschmerzen und Wirbelsäulen-Osteochondrose ab 18 Jahren. Sie ist somit im DiGA-Verzeichnis zu finden.
Die indikationsgerechte Verordnung von ViViRA ist gegeben, wenn die Diagnose des Patienten mit einem der für diese DiGA gelisteten ICD-10-Codes (z. B. M42.0, M42.1, M53.8, M54.4, M54.5, M54.8 u. a.) übereinstimmt.
Dabei sollten natürlich entsprechende Kontraindikationen (z. B. akute Infektionen, frische Frakturen etc.) beachtet und ausgeschlossen werden.
Relative Ausschlusskriterien liegen im Ermessen des Arztes/Ärztin und können im Rahmen der jeweiligen Behandlung individuell betrachtet werden. Dies lässt Freiraum für individuelle Therapieentscheidung.
Die Auswertung und Verlaufskontrolle von ViViRA wird vergütet mit den jeweiligen GOP:
Die Erstverordnung selbst ist im EBM grundsätzlich nicht mit einer eigenen DiGA-Ziffer zusätzlich abrechenbar. Die KBV schreibt ausdrücklich, dass die Erstverordnung Bestandteil der Versicherten-/ Grundpauschale sowie weiterer Leistungen des EBM ist.
Die Verordnung einer DiGA folgt weitgehend den etablierten Grundsätzen der Arzneimitteltherapie. Bei Beachtung der im DiGA-Verzeichnis hinterlegten Vorgaben zeigt sich der Umgang mit digitalen Gesundheitsanwendungen rechtssicher.
Eine zur Regressprophylaxe sinnvolle Dokumentation erfordert keine langen Berichte. Für eine transparente Patientenakte genügt ein kurzer Eintrag: